Wenn eine Verbraucherfassung wegen Geräteausfalls oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich ist, hat der Gebäudeeigentümer gemäß § 9a der Heizkostenverordnung den anteiligen Verbrauch für den betreffenden Raum auf der Grundlage vergleichbarer Abrechnungszeiträume für diesen Raum oder auf Grundlage vergleichbarer Räume desselben Abrechnungszeitraumes zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
Die Schätzung ist aber nur zulässig, insoweit diese Ersatzverbrauchsermittlung der betreffenden Raumfläche oder des umbauten Raumvolumens 25% der gesamten zur Kostenverteilung anstehenden Fläche oder des Raumvolumens nicht überschreitet.
Sofern alle 3 Methoden nicht anwendbar sind und die Raumfläche von den fehlenden Zählern 25% überschreitet, sollte eine Abrechnung über die Quadratmeter erfolgen.