Nach Ablauf der Geltungsdauer der Eichung erfolgt eine Nacheichung oder ein Austausch der Zähler. Für die Einhaltung der Eichfrist ist jeder Verwender bzw. der Gebäudeeigentümer selbst verantwortlich. Darum erhält man vom Eichamt keine besondere Aufforderung zur Nacheichung oder zum Zähleraustausch, wenn die Eichgültigkeit abgelaufen ist.

Alle Zähler, bei denen die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen ist, gelten als nicht geeicht und dürfen somit im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Anhand des Eichzeichens oder der MID-Kennzeichnung am Zähler kann man erkennen, wie lange die Eichung gilt. Ist die Eichgültigkeit abgelaufen, wird der Zähler ausgebaut und durch einen neuen ersetzt. Eine Nacheichung des alten Zählers vor Ort ist technisch nicht möglich.