Grundsätzlich müssen stets alle Wohnungen im Haus mit Messgeräten ausgestattet werden. Es genügt somit nicht nur einzelne Wohnungen, die abgerechnet werden sollen, mit Messtechnik auszustatten.
Bei einem Wärmemengenzähler wäre es eine nicht erlaubte Differenzmessung, da z.B. die Verlustleistung der Heizungsanlage und die Rohrleitungsverluste zu Lasten der nicht gemessenen Wohnung gehen würden.

Bei der Verwendung von Heizkostenverteilern benötigt man die Gesamtmenge der Verteileinheiten als Bezugsgröße. Diese würde fehlen, wenn nur die Wohnungen mit Zählern ausgestattet werden, die vermietet sind.